RS Vwgh 2002/6/27 99/10/0209

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

E6J
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

61991CJ0219 Ter Voort VORAB;
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §1 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass bestimmte Werbeaussagen unter § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG zu subsumieren sind.

Ausführungen dazu, dass ein bestimmtes Produkt - unbeschadet des Umstandes, dass es nach seiner Zusammensetzung (allenfalls) ein Verzehrprodukt darstellt - nach der in den erwähnten Werbeaussagen liegenden Art und Form des Inverkehrbringens als Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 AMG sowie als Arzneispezialität im Sinne des § 1 Abs. 5 AMG anzusehen ist (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl 98/10/0050, sowie das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 1992, C-219/91, Slg 1992 I-05485, Ter Voort, das eine ganz ähnlich gelagerte Fallkonstellation betrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100209.X03

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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