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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus. Erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente lassen eine Antwort auf die Frage zu, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird. Hier: Die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100159.X12Im RIS seit
29.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009