RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0091

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
AWG 1990 §39 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 39 Abs. 1 AWG 1990 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Beim Straftatbestand des § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG 1990 handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt).(Hier: Der bloße Hinweis auf mündliche Zusicherungen und auf die Übergabe eines Leistungsverzeichnisses des Inhalts, dass die vom Auftragnehmer beizustellenden Deponien lediglich unbelastetem Material zu entsprechen hätten, und dem Besch gegenüber stets beteuert worden sei, dass das von ihm abzutransportierende Material als unbelastet gälte, ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass den Besch (als verantwortlichen Geschäftsführer des Auftragnehmers) an der Verletzung des § 17 Abs. 1 AWG 1990 kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Besch gewesen, von sich aus der Beh darzulegen, dass er auf Grund eines Prüfberichtes bzw. Gutachtens einer autorisierten Stelle, die eine Beurteilung von gefahrenrelevanten Eigenschaften des abzutragenden Materials iSd Festsetzungsverordnung 1997 zu enthalten gehabt hätte, im guten Glauben sein durfte, dass es sich bei diesem Material um keinen gefährlichen Abfall handle.)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070091.X02

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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