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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0131 B 24. Juni 1999 RS 1(hier nur vierter Satz)Stammrechtssatz
Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht (etwa iSd § 33 Abs 1 lit c WTBO) gegenüber der Beh oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Beh wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Beh gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Beh wirksam (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 818). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Beh gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (Hinweis Stoll, aaO). Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 83 Tz 12).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070164.X01Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009