RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0240 E 27. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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