RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0163

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 12.3.1993, 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X11

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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