RS Vwgh 2002/6/27 99/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §11a;
KOVG 1957 §18 Abs3 Z8;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §48a Abs2;
KOVG 1957 §52 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0123

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Tod des Anspruchswerbers während des beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Bestimmung des § 48a Abs. 2 KOVG 1957 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Da in den vorliegenden Beschwerdefällen (betreffend Einstellung der Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem KOVG 1957 bzw. Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem KOVG 1957) die Witwe als fortsetzungsberechtigte Person ihren Eintritt in die beiden Beschwerdeverfahren im Sinne des § 48a Abs. 2 KOVG 1957 erklärte, waren die beiden Beschwerden des Anspruchswerbers nicht als gegenstandslos zu erklären und beide Beschwerdeverfahren über diese Beschwerden nicht einzustellen. Das Recht auf Anerkennung eines geltend gemachten Leidens als Dienstbeschädigung bzw. das Recht auf Gewährung der gegenständlichen Zulagen zur Beschädigtenversorgung ist auch kein höchstpersönliches, nicht übertragbares in dem Sinne, dass eine Rechtsverletzung der fortsetzungsberechtigten Witwe ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 18. April 2001, 98/09/0148, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Schlagworte

Allgemein Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090122.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung