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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §11a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0123Rechtssatz
Im Hinblick auf den Tod des Anspruchswerbers während des beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Bestimmung des § 48a Abs. 2 KOVG 1957 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Da in den vorliegenden Beschwerdefällen (betreffend Einstellung der Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem KOVG 1957 bzw. Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem KOVG 1957) die Witwe als fortsetzungsberechtigte Person ihren Eintritt in die beiden Beschwerdeverfahren im Sinne des § 48a Abs. 2 KOVG 1957 erklärte, waren die beiden Beschwerden des Anspruchswerbers nicht als gegenstandslos zu erklären und beide Beschwerdeverfahren über diese Beschwerden nicht einzustellen. Das Recht auf Anerkennung eines geltend gemachten Leidens als Dienstbeschädigung bzw. das Recht auf Gewährung der gegenständlichen Zulagen zur Beschädigtenversorgung ist auch kein höchstpersönliches, nicht übertragbares in dem Sinne, dass eine Rechtsverletzung der fortsetzungsberechtigten Witwe ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 18. April 2001, 98/09/0148, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Schlagworte
Allgemein Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090122.X01Im RIS seit
19.09.2002