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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt aufgrund der Feststellungen in einem Gerichtsurteil; andere rechtliche Beurteilung in einem späteren Verfahren kein WiederaufnahmegrundRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend dargelegt, daß das Landesgericht für ZRS Wien in auch für das Disziplinarverfahren relevanten Fragen zu anderen Beweisergebnissen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangte als die Disziplinarbehörden. Er verkennt dabei aber bereits, daß es in §353 StPO keinen Wiederaufnahmegrund wie im - hier nicht anwendbaren - Verwaltungsstrafverfahren (§24 VStG iVm §69 Abs1 Z3 AVG) über eine nachträgliche andere Beurteilung von Vorfragen durch ein (Zivil-)Gericht gibt (vgl dazu auch §5 StPO), sodaß nicht das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien selbst das "neue Beweismittel" iSd §353 StPO darstellt, sondern als solche Beweismittel tatsächlich nur die dem Urteil zugrundeliegenden Urkunden und Zeugenaussagen in Betracht kämen; eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung stellt weder eine "neue Tatsache" noch ein "neues Beweismittel" dar (vgl etwa OGH 09.07.98, 2 Ob 183/98w für den Bereich des Zivilverfahrensrechts).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B974.2003Dokumentnummer
JFR_09959697_03B00974_01