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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §94 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 94 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde in der Folge die Entlassung des Beschwerdeführers aussprach, sowie der Bestimmung des § 94 Abs. 8 Wr DO 1994 ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde weiterhin gegeben, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 3 VwGG jedenfalls zur Folge hätte, dass die besoldungsrechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides rückgängig gemacht würden (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X01Im RIS seit
18.09.2002