RS Vwgh 2002/6/27 2000/09/0053

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 94 Abs. 1 und 2 Wr DO 1994 vom Dienst suspendiert. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde in der Folge die Entlassung des Beschwerdeführers aussprach, sowie der Bestimmung des § 94 Abs. 8 Wr DO 1994 ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde weiterhin gegeben, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 3 VwGG jedenfalls zur Folge hätte, dass die besoldungsrechtlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides rückgängig gemacht würden (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090053.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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