RS Vwgh 2002/6/27 2001/09/0012

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Die Suspendierung stellt - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht im engen Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung ist nicht nachzuweisen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (Hinweis E 16. 11. 2001, 2001/09/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090012.X01

Im RIS seit

29.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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