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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Einwand der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen Auflage kann im Strafverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn die Nebenbestimmung mangels Bestimmbarkeit der Verpflichtung nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte und dem Bescheidadressaten somit gar keine Verpflichtung entstanden ist, deren Nichtbefolgung pönalisiert werden kann.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X03Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019