RS Vwgh 2002/6/27 2000/10/0162

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;

Rechtssatz

Der Einwand der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen Auflage kann im Strafverfahren nur dann zum Erfolg führen, wenn die Nebenbestimmung mangels Bestimmbarkeit der Verpflichtung nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte und dem Bescheidadressaten somit gar keine Verpflichtung entstanden ist, deren Nichtbefolgung pönalisiert werden kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X03

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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