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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X05Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016