RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0163

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X05

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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