RS Vfgh 2004/3/3 B988/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
ABGB §1002 ff
DSt 1990 §1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund vertretbarer Annahme einer überhöhten Honorarlegung ohne vorhergehende Bevollmächtigung

Rechtssatz

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK (siehe hiezu VfSlg 11776/1988).

Der von den Disziplinarbehörden erhobene Vorwurf beschränkt sich nicht darauf, dem Beschwerdeführer (pauschal) anzulasten, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und auch das der Berufspflichtenverletzung begangen und dadurch gegen §1 DSt 1990 verstoßen zu haben:

Von der belangten Behörde wird vielmehr ausgeführt, daß nach gefestigter Standesauffassung sowohl ein Auftrags- als auch ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§1002 ff ABGB die Voraussetzung für einen Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes bildet. Die schriftliche Einverständniserklärung des Franz S vom 14.10.97 mit dem Inhalt, daß die Raiffeisen-Bausparkasse dem Beschwerdeführer die nötigen Auskünfte hinsichtlich noch offener Bauspardarlehen erteilen dürfe, ist nach dieser Auffassung keine eine Honorarpflicht auslösende Beauftragung durch Franz S gewesen, sondern habe - so die belangte Behörde - lediglich eine (notwendige) Auskunftseinholung für die Mandantin des Beschwerdeführers ermöglicht. Die weitere angeführte Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes stelle nach gefestigter Standesauffassung eine Verletzung der Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, bei der Legung einer Honorarnote "peinlichst genau zu sein", dar, sowie einen Verstoß gegen die Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, keine offensichtlich überhöhten Kosten unter Zugrundelegung einer falschen Bemessungsgrundlage in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B988.2003

Dokumentnummer

JFR_09959697_03B00988_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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