RS Vwgh 2002/6/27 2001/09/0012

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Wirft eine Universitätsassistentin im Laborraum einer Universität eine Glasflasche mit einer gefährlichen Flüssigkeit 'durch die Gegend', so ist dieses Verhalten - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit diese Handlung nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und auch der Universität zu gefährden. Sie ist überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil es den dienstlichen Interessen, insbesondere auch an einem reibungslosen Betriebsklima, offensichtlich entgegenläuft, wenn sich eine wissenschaftliche Beamtin gegenüber anderen Universitätsangehörigen - ungeachtet eines ungehörigen Verhaltens des Vorgesetzten der Beamtin - derart verhält. Hiebei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob ihr Verhalten der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist oder in dieser allenfalls besonderes Aufsehen erregt hat (Hinweis E 21. 01. 1998, 95/09/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090012.X05

Im RIS seit

29.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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