RS Vfgh 2004/3/3 B238/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Auferlegung der im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von insgesamt € 686,10.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat insbesondere durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 686,10 einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen.

Entscheidungstexte

  • B 238/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2004 B 238/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B238.2004

Dokumentnummer

JFR_09959697_04B00238_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten