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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Auferlegung der im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen in der Höhe von insgesamt € 686,10.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat insbesondere durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 686,10 einen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde.
Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B238.2004Dokumentnummer
JFR_09959697_04B00238_01