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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Arzt innerhalb eines Jahres insgesamt 78 Patienten als "Arzt für Allgemeinmedizin" (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998) behandelt, so ist dies bei weitem nicht ausreichend, um die Annahme zu stützen, er übe eine ärztliche Tätigkeit aus, die dem Berufsbild eines "praktischen Arztes" im Sinne des § 29 Abs. 1 ApG entspräche. Diesem Berufsbild könnte nämlich - schon unter dem Gesichtspunkt eines die ordnungsgemäße Führung einer Heilmittelabgabestelle gewährleistenden Betriebsumfanges - nur dann entsprochen werden, wenn die allgemeinärztliche Tätigkeit den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arztes bildet und die sonstigen (fachärztlichen) Tätigkeiten lediglich untergeordnete Bedeutung besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100026.X05Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017