RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0055

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs4;

Rechtssatz

Damit die mit den Kosten eines Sachverständigen zu belastende Partei ihre Rechte wahrnehmen kann, ist es erforderlich, ihr vor der Erlassung des auf § 76 AVG gestützten Barauslagenbescheides Parteiengehör zu gewähren. Es muss ihr Gelegenheit geboten werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0259).

Schlagworte

Gebühren Kosten Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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