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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Damit die mit den Kosten eines Sachverständigen zu belastende Partei ihre Rechte wahrnehmen kann, ist es erforderlich, ihr vor der Erlassung des auf § 76 AVG gestützten Barauslagenbescheides Parteiengehör zu gewähren. Es muss ihr Gelegenheit geboten werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0259).
Schlagworte
Gebühren Kosten Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X04Im RIS seit
07.10.2002