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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Unwirksamkeit der ersten durch eine neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides auf Ersuchen des Beschwerdeführers; Abweisung des AbtretungsantragsRechtssatz
Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß §17 Abs4 ZustellG auch dann gültig ist, wenn die in §17 Abs2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellung auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Verständigung dem Zustellempfänger (nach dessen Behauptungen) nicht zugekommen ist. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (VwGH 13.12.90, Zl 90/09/0157).
Die neuerliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer über dessen telefonisches Ersuchen macht die erste Zustellung nicht unwirksam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Abtretung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1188.2003Dokumentnummer
JFR_09959697_03B01188_01