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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §16 idF 1987/615;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0196 E 29. August 1995 RS 3 (hier: Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld)Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides (hier: eines Bescheides, mit dem eine Gebrauchserlaubnis gem § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 2 Abs 4 NÖ GebrauchsabgabeG für nichtig erklärt wird) bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0156; hier hätte es, um den dargestellten Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, in der Begründung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis bereits ein Versagungsgrund nach § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG gegeben war).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020084.X01Im RIS seit
07.10.2002