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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber will gelindere Mittel von der Schubhaft unterschieden wissen; die Anordnung, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen ist jedenfalls nicht mit der Schubhaft gleichzusetzen (Hinweis E 26. Jänner 2000, 2000/02/0340 bis 0348). Damit wird klargestellt, dass die Ausnahme des § 94 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 bei der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG 1997 nicht gegeben ist, weil es sich bei dieser Anordnung um keine Schubhaft handelt. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. § 94 Abs. 1 FrG 1997 geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Berufungen gegen Bescheide nach dem FrG 1997 aus. Keine Bestimmung dieses Gesetzes schließt die Berufung gegen einen Bescheid aus, mit dem ein gelinderes Mittel gemäß § 66 FrG 1997 angeordnet wurde. Da auch die anderen Ausnahmen des § 94 FrG 1997 als der bereits behandelte § 94 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 von der grundsätzlichen Entscheidungsbefugnis der Sicherheitsdirektion über Berufungen gegen Bescheide nach dem FrG 1997 nicht gegeben sind, hätte die belBeh inhaltlich über die Berufung zu entscheiden gehabt. Dass bei der Anordnung gelinderer Mittel (§ 66 Abs. 1 FrG 1997) die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nach § 61 Abs. 1 FrG 1997 gegeben sein müssen, ändert daran nichts.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020268.X01Im RIS seit
07.10.2002