Index
000Norm
AlVG 1977 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs. 5 AlVG 1977 wurde mit Ausnahme der erst durch Art. 23 Z. 12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Ergänzung des letzten Satzes und des nachträglich angeordneten Entfalls der Wendung "nach Abs. 1 und 2" im Einleitungssatz durch die Novelle, BGBl. I Nr. 6/1998, im Wesentlichen in der vorzitierten Fassung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, normiert. In den Erläuterungen zu § 18 Abs. 5 AlVG 1977 idF der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 wird u.a. ausgeführt, es solle für Arbeitslose, die zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Rahmen einer Einrichtung eines oder mehrerer Unternehmen (Arbeitsstiftung) an einer Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, die "mögliche Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgedehnt" werden, wobei vor allem die besondere Bedürfnislage älterer Arbeitnehmer gebührend berücksichtigt werde (1194 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 13). Dem Gesetz kann demnach nicht entnommen werden, dass während der Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG 1977 ausschließlich eine Anrechnung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach Abs. 5 Z. 2 idF 1998/I/006 ("Schulungs-Arbeitslosengeld") zu erfolgen hätte. Das Gesetz kennt ferner nur den (einheitlich verwendeten) Begriff des Arbeitslosengeldes. Der Begriff der "Verlängerung" der Bezugsdauer (vgl. § 18 Abs. 5 AlVG 1977 idF 1998/I/006) setzt schon begrifflich zunächst das Aufbrauchen der ursprünglichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld voraus. Es wäre daher selbst im Falle einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 6 AlVG 1977 zunächst der Bezug von Arbeitslosengeld auf die nach § 18 Abs. 1 oder 2 AlVG 1977 zustehende (maximale) Bezugsdauer und erst nach Erschöpfung dieser auf die Verlängerung der Bezugsdauer nach Abs. 5 anzurechnen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020116.X01Im RIS seit
07.10.2002