Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1972 §130 Abs1 Z19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 4 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinen subjektiven Recht (Hinweis E 6.10.1986, 86/10/0086).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998020180.X01Im RIS seit
07.10.2002