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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der Arbeitnehmerbegriff des ASchG 1994 geht über den arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff hinaus, sodass auch für Jugendliche, die nur vorübergehend in einem Betrieb arbeiten, wie Ferialpraktikanten, Volontäre oder Jugendliche die ein Pflichtpraktikum absolvieren, die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes gelten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998020180.X03Im RIS seit
07.10.2002