RS Vwgh 2002/6/28 98/02/0180

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §1151;
ASchG 1972 §1 Abs5;
ASchG 1972 §2 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0243 E 26. Jänner 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 1 Abs 5 ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muß in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, daß sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regeläßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd § 1 Abs 5 ASchG ausgehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020180.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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