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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Es war nicht Aufgabe der Behörde, in die Geschäftsbücher des Verkäufers Einsicht zu nehmen, um so festzustellen, ob die Berichtigung des Vorsteuerabzuges vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Vielmehr wäre es Sache des Steuerpflichtigen als sorgfältiger Erwerber eines Grundstückes bzw eines Unternehmens gewesen, sich über die aushaftenden Schulden zu erkundigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140023.X03Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013