RS Vfgh 2004/3/8 G7/03

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Veröffentlicht am 08.03.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
ElWOG §66b idF BGBl I 149/2002

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch eine Verfassungsbestimmung betreffend die weitere Anwendung einer Verordnung über Systemnutzungstarife trotz aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; bloß rückwirkende Sanierung der Rechtslage; keine Konterkarierung eines Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes in der Art eines Maßnahmen(verfassungs)gesetzes

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Verfassungsbestimmung des §66b Abs1 zweiter Satz und Abs2 zweiter Satz ElWOG, BGBl I 143/1998 idF BGBl I 149/2002, betreffend die weitere Anwendung einer Verordnung über Systemnutzungstarife trotz aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 16042/2000 bzw Beschluss VfSlg 16139/2001).

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Verzicht auf das zu den wesentlichen Elementen dieses Grundprinzips zählende verfassungsgerichtliche Normenkontrollverfahren.

Obgleich legistisch äußerst ungeschickt formuliert, bewirken die in Prüfung gezogenen Regelungen nichts anderes als eine rückwirkende Sanierung der Rechtslage betreffend die generelle Regelung der Systemnutzungstarife. Dabei durfte der Gesetzgeber einerseits davon ausgehen, dass die in Rede stehende Systemnutzungstarifverordnung allein deswegen aufgehoben worden war, weil ihre Rechtsgrundlagen, §25 und §34 ElWOG, wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot und die SystemnutzungstarifgrundsatzV wegen Gesetzlosigkeit, durch das Erkenntnis VfSlg 15888/2000 aufgehoben worden waren. Andererseits musste er in Betracht ziehen, dass einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Tarifregelungen durch den einfachen Gesetzesgeber allenfalls der aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Vertrauensschutz entgegenstehen könnte. Er hat daher - wie auch die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung teilweise bestätigt hat - ein rückwirkendes Inkrafttreten der Systemnutzungstarifverordnung auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes, und zwar mit dem zeitlichen Anwendungsbereich vom 23.09.99 bis 31.12.00, bewirkt.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen die Wirkungen entfalteten, in der Art eines Maßnahmen(verfassungs)gesetzes einen Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes zu konterkarieren, treffen daher nicht zu.

Entscheidungstexte

  • G 7/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.03.2004 G 7/03

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sanierung, Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G7.2003

Dokumentnummer

JFR_09959692_03G00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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