RS Vwgh 2002/7/2 96/14/0076

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Während der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein vorsätzliches Handeln erfordert, setzt die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 9 BAO eine bestimmte Schuldform nicht voraus (Hinweis E 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140076.X08

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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