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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0065 E 14. Juni 1995 RS 2Stammrechtssatz
Bei zeitlich lang andauerndern Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine besondere Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (Hinweis E 19.2.1976, 973/74, VwSlg 8993 A/1976, und E 18.3.1985, 84/12/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120007.X01Im RIS seit
07.10.2002