RS Vwgh 2002/7/2 2000/14/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0308

Rechtssatz

Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der ua den betroffenen Vorauszahlungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (Hinweis B vom 13. März 1997, 96/15/0040). Dies gilt auch bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem ausgesprochen wird, dass die Umsatzsteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht festgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140191.X01

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten