RS Vwgh 2002/7/2 2000/14/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0202 E 6. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben, denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140148.X02

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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