RS Vwgh 2002/7/2 96/14/0023

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
BAO §7;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 14 BAO ist eine persönliche Haftung iSd § 7 BAO. Eine persönliche Haftung liegt vor, wenn eine Person mit ihrem gesamten Vermögen für eine bestehende Schuld einzustehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140023.X04

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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