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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines am letzten Tag der Einspruchsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend; Klarstellung durch eine AVG-Novelle angesichts der bis dahin divergierenden Judikatur von VfGH und VwGHRechtssatz
Nach §13 Abs5 AVG idF BGBl I 137/2001, in Kraft getreten mit
01.01.02, gelten "Anbringen, die mit Telefax ... binnen offener Frist
eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde
einlangen, ... als rechtzeitig eingebracht". Nach den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I 137/2001 (723 RV 21. GP, 8) dient dieser angefügte Satz lediglich der Klarstellung im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 15858/2000, weil - entgegen der (hier von der belangten Behörde herangezogenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ua E v 05.07.00, Zl 2000/03/0152) - bereits nach der zuvor in Geltung gestandenen Rechtslage die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde zu laufen beginnt und dies nunmehr vom Gesetzgeber angesichts der bis dahin divergierenden Judikatur klargestellt ist.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung, Verwaltungsverfahren, Berufung, BerufungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1493.2003Dokumentnummer
JFR_09959691_03B01493_01