RS Vfgh 2004/3/9 B1493/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2004
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs5
VStG §49 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines am letzten Tag der Einspruchsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend; Klarstellung durch eine AVG-Novelle angesichts der bis dahin divergierenden Judikatur von VfGH und VwGH

Rechtssatz

Nach §13 Abs5 AVG idF BGBl I 137/2001, in Kraft getreten mit

01.01.02, gelten "Anbringen, die mit Telefax ... binnen offener Frist

eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde

einlangen, ... als rechtzeitig eingebracht". Nach den Erläuterungen

zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I 137/2001 (723 RV 21. GP, 8) dient dieser angefügte Satz lediglich der Klarstellung im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 15858/2000, weil - entgegen der (hier von der belangten Behörde herangezogenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ua E v 05.07.00, Zl 2000/03/0152) - bereits nach der zuvor in Geltung gestandenen Rechtslage die behördliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde zu laufen beginnt und dies nunmehr vom Gesetzgeber angesichts der bis dahin divergierenden Judikatur klargestellt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1493.2003

Dokumentnummer

JFR_09959691_03B01493_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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