RS Vwgh 2002/7/2 2000/14/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Dass die Betreiberin einer Telefonsexhotline den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, spricht nicht für die Selbständigkeit der die Telefonanrufe entgegen nehmenden Frauen, sondern ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung, die eine entsprechende Kundenorientierung erfordert, begründet. Dies trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaubt den Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140148.X04

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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