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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Dass die Betreiberin einer Telefonsexhotline den Gesprächsablauf nicht im Einzelnen vorgibt, spricht nicht für die Selbständigkeit der die Telefonanrufe entgegen nehmenden Frauen, sondern ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung, die eine entsprechende Kundenorientierung erfordert, begründet. Dies trifft auf Arbeitnehmer in vielen Dienstleistungsberufen zu und erlaubt den Schluss auf die persönliche Weisungsfreiheit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140148.X04Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013