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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch Einbeziehung von Gemeindestraßen in die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde; Anordnung von Kurzparkzonen für Gemeindestraßen im eigenen Wirkungsbereich der GemeindeRechtssatz
Teilweise Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.04.98 betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß bei der räumlichen Abgrenzung von (Kurzpark-)Zonen eine Unterscheidung der betroffenen Straßen je nach ihrem Charakter gemäß §94d StVO 1960 überhaupt nicht möglich wäre.
Daraus folgt, daß eine derartige Kurzparkzone keine "untrennbare Einheit" darstellt. Angesichts dieser Trennbarkeit kann das von der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführte Ziel, mit der Verordnung ein "in sich geschlossenes Gebiet" zu erfassen, auch ohne Eingriff in die durch §94d StVO 1960 iVm Art118 Abs3 Z4 B-VG gewährleistete Kompetenz der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erreicht werden, nämlich dadurch, daß die zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer "in sich geschlossenen" Kurzparkzone gemeinsam vorgehen. Die Kundmachung einer solchen (wenn auch gemeinsam im Wege zweier Verordnungen erlassenen) Kurzparkzone richtet sich nach §52 lita Z13d und Z13e StVO 1960.
Soweit in der angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auch Straßen mit einbezogen wurden, denen der Charakter von Gemeindestraßen zukam, wurde die Zuständigkeitsvorschrift des §94d Z1b StVO 1960 verletzt.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V78.2003Dokumentnummer
JFR_09959690_03V00078_01