RS Vwgh 2002/7/2 98/14/0223

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §97 Abs1;

Rechtssatz

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140223.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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