RS Vwgh 2002/7/2 99/14/0284

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Hinweis E 12.12.1995, 92/14/0174). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine "persönliche" oder "sachliche" sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140284.X02

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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