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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §237 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Hinweis E 12.12.1995, 92/14/0174). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine "persönliche" oder "sachliche" sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140284.X02Im RIS seit
18.11.2002