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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Aus der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des als Haftenden in Anspruch Genommenen auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch folgt, dass ihm - als Voraussetzung für die Ausübung seines Rechts - von der Behörde über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140076.X09Im RIS seit
18.11.2002