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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Überleitung des Beschwerdeführers in das neue PT-Schema wurde bereits durch seine Erklärung vom 16. Oktober 2001 - wenn die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 249 BDG 1979 gegeben sind, mit dem folgenden Monatsersten - herbeigeführt. Für die Wirksamkeit der Überstellung bedurfte es auch grundsätzlich keines Bescheides der Dienstbehörde. Diese war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen jedenfalls einen Feststellungsbescheid über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers aus Anlass seiner Optierung zu erlassen. Dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedoch vor allem im Streitfall in Betracht kommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im E vom 21. März 2001, 96/12/0248, ausdrücklich bejaht. Der Beamte hat es diesfalls in der Hand, die Erlassung eines derartigen Bescheides zu begehren, wodurch der erforderliche Rechtsschutz ausreichend gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041), sofern die Dienstbehörde diesen nicht schon vom Amts wegen erlässt. Hier:
Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, da keine Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Überleitung des Beschwerdeführers in das neue PT-Schema und seine besoldungsrechtliche Stellung bestand und ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, der eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte, durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120181.X01Im RIS seit
20.09.2002