RS Vwgh 2002/7/2 2001/14/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 5(hier ohne den zweiten und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140153.X04

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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