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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 5(hier ohne den zweiten und ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140153.X04Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013