Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0079 E 19. Februar 1997 RS 2 (hier nur dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Aufgabe des Geschäftsführers ist es, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, daß die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze. In bezug auf diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers ist durch das E eines VS vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, keine Änderung eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140076.X06Im RIS seit
18.11.2002