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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;Rechtssatz
Es kommt nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg zum Zeitpunkt der Anstellung des öffentlichrechtlich Bediensteten als Beamter an, nicht darauf, ob er während seiner Anstellung als Vertragsbediensteter auf Grund seiner Vortätigkeit neue Kenntnisse und Erfahrungen schöpfen konnte oder nicht (Hinweis E 28.5.1984, 84/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120007.X02Im RIS seit
07.10.2002