RS Vwgh 2002/7/2 99/14/0056

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass der Vertrag nach 18 Monaten wegen "vorzeitiger Erfüllung des Werkes" aufgelöst worden sei, übersieht, dass grundsätzlich auch Dienstverhältnisse (soweit kein Kündigungsschutz besteht) dann aufgelöst werden, wenn die Arbeitskraft des Dienstnehmers im Betrieb nicht mehr benötigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140056.X07

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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