RS Vwgh 2002/7/2 2000/14/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich die Betreiberin einer Telefonsexhotline die Zustimmung zur Vertretung im Einzelfall vorbehalten, ist damit das für die Selbständigkeit sprechende Element der freien Entscheidung, die Leistung selbst zu erbringen oder durch einen Beauftragten erbringen zu lassen, nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140148.X06

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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