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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Hat sich die Betreiberin einer Telefonsexhotline die Zustimmung zur Vertretung im Einzelfall vorbehalten, ist damit das für die Selbständigkeit sprechende Element der freien Entscheidung, die Leistung selbst zu erbringen oder durch einen Beauftragten erbringen zu lassen, nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140148.X06Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013