RS Vfgh 2004/3/10 B302/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Beiträge
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Vorstellung gegen einen als Bescheid zu wertenden amtlichen Ausweis über rückständige Beiträge aus der Pensionsversicherung (gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - "Zusatzpension") im Gesamtbetrag von € 5.072,21 samt 6 % Zinsen seit 02.04.03 aus € 4.360,37.

Abgesehen davon, daß es der Antragsteller durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse unterlassen hat, darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, bestünde auch im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers die Möglichkeit, über ein begründetes Ansuchen eine Stundung der Beitragszahlung gemäß der Umlagenordnung 2004 der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu erwirken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B302.2004

Dokumentnummer

JFR_09959690_04B00302_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten