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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Vorstellung gegen einen als Bescheid zu wertenden amtlichen Ausweis über rückständige Beiträge aus der Pensionsversicherung (gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - "Zusatzpension") im Gesamtbetrag von € 5.072,21 samt 6 % Zinsen seit 02.04.03 aus € 4.360,37.
Abgesehen davon, daß es der Antragsteller durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse unterlassen hat, darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, bestünde auch im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers die Möglichkeit, über ein begründetes Ansuchen eine Stundung der Beitragszahlung gemäß der Umlagenordnung 2004 der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu erwirken.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B302.2004Dokumentnummer
JFR_09959690_04B00302_01