RS Vwgh 2002/7/2 96/14/0076

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
StPO 1975 §109;
StPO 1975 §259;
StPO 1975 §458 Abs2;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes könnte eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140076.X07

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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