RS Vwgh 2002/7/3 2001/08/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Notstandshilfe für die Zeit vom 26. Juli 2001 bis 22. August 2001 verletzt. Er habe am 9. Juli 2001 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und seinen Willen, den Weiterbezug der Notstandshilfe geltend zu machen, zum Ausdruck gebracht. Trotz Nichtaushändigung eines Antragsformulares durch die in Vertretung tätige Betreuerin des AMS sei dieser Tag als Geltendmachung des Weiterbezuges ab dem 26. Juli 2001 anzusehen. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid spricht dem Beschwerdeführer lediglich den Notstandshilfeanspruch ab dem 23. August 2001 zu, ohne den davor liegenden Teil des geltend gemachten Anspruches, nämlich vom 26. Juli bis 22. August 2001, formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23. August 2001 persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend gemacht habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26. Juli bis 22. August 2001 zu verstehen (Hinweis E 31. Mai 2000, 98/08/0387).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080227.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten