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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch im Lichte der Erwerbsausübungsfreiheit grobe Verkennung der Rechtslage infolge Annahme einer Einschränkung der zulässigen Rechtsträgerschaft eines Tierspitals auf freiberufliche Tierärzte und daher Ausschlusses auch juristischer Personen von der RechtsträgerschaftRechtssatz
Das Tierärztegesetz enthält im Wesentlichen nur den Beruf des Tierarztes betreffende, aber keine die Voraussetzungen der Errichtung von Tierspitälern normierenden Bestimmungen. Sohin kann dem Gesetz auch keine entsprechende begriffliche Differenzierung zwischen Rechtsträgern/Betreibern von Tierspitälern einerseits und Führungsorganen/(ärztlichen) Leitern andererseits entnommen werden.
§16 TierärzteG ist nur zweifelsfrei zu entnehmen, dass (nur) Tierärzte ein privates Tierspital (oder eine Ordination) "führen" dürfen. Mit diesem Begriff ist jedoch primär die (fachlich-medizinische) Leitung des Tierspitals - und nicht (auch) die Ausübung der Rechtsträgerschaft - gemeint. Dieses Interpretationsergebnis ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt dieser Norm, die an das Führen des Tierspitals (bzw. der Ordination) vor allem Pflichten im Hinblick auf hygienische Anforderungen, den veterinärmedizinischen Bedarf und die Wahrung des "Mindeststandards" knüpft.
Auch der Umstand, dass der einfache Gesetzgeber im Bereich der Humanmedizin (siehe hiezu §7, §15, §39 KAKuG) eine Differenzierung zwischen "Führen" und "Betreiben" eines Humanspitals vorgenommen, eine vergleichbare Unterscheidung im Bereich der Veterinärmedizin aber nicht vorgesehen hat, stützt dieses Ergebnis (siehe auch VfSlg. 13675/1994 betreffend das Werbeverbot für Tierärzte). Keinesfalls kann aus dem Fehlen einer beschränkenden Regelung im Tierärztegesetz quasi e contrario geschlossen werden, dass der Betrieb eines Tierspitals freiberuflichen Tierärzten vorbehalten ist.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Krankenanstalten, Person juristische, Tierärzte, Berufsrecht, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1028.2002Dokumentnummer
JFR_09959689_02B01028_01