Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Nach gefestigter Rechtsprechung des VwGH setzt die Zustellung eines Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der (nunmehrigen) Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten der Antragstellerin in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre (Hinweis E 15. Mai 2002, 2002/08/0130), nicht aber, wenn der normative Inhalt des angefochtenen Bescheides durch den Berichtigungsbescheid in keiner Weise geändert wurde.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080167.X03Im RIS seit
21.11.2002