RS Vwgh 2002/7/3 2002/08/0167

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Veröffentlicht am 03.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung des VwGH setzt die Zustellung eines Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der (nunmehrigen) Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten der Antragstellerin in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre (Hinweis E 15. Mai 2002, 2002/08/0130), nicht aber, wenn der normative Inhalt des angefochtenen Bescheides durch den Berichtigungsbescheid in keiner Weise geändert wurde.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080167.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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