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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0031 B 14. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080167.X01Im RIS seit
21.11.2002