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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Gemäß § 51d Abs. 3 Z. 2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das Gesetz knüpft damit an den Umstand an, dass die Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat und damit nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt. Diese nachteiligen Auswirkungen treffen alle - ob gewollt oder ungewollt - kinderlosen Ehepaare in gleicher Weise nicht. Für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert, darüber hinaus, soll - für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung - diese beitragsfrei bleiben. Das Gesetz knüpft daher an eine bestimmte Dauer der Erziehung von Kindern im Sinne des § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG an. Eine Analogie im Falle ungewollter Kinderlosigkeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (Hinweis VfGH E 4. Dezember 2001, B 998/01). Von einer Gesetzeslücke kann nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der dargelegten Ausnahmebestimmung des § 51d Abs. 3 Z. 2 ASVG eine Bewertungslücke klar zu Tage tritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080127.X02Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016